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Satzung des Vereins „Im Fahrtwind e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Im Fahrtwind“
(2) Er hat den Sitz in 90537 Feucht
(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg/Fürth eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sozialkontaktes und Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung.
Weiterhin soll die Zusammenführung von behinderten und Nicht-behinderten Menschen gefördert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Die Organisation von lokalen, regionalen oder überregionalen Veranstaltungen, Fahrten für Menschen mit Behinderung.
- Unterstützung von Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherung und Unfallverhütung.
- Veranstaltungen für Kinder und Kinder mit Behinderungen.


§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vereinsvermögen darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern, die mit zeitlichem Engagement am Vereinsziel mitwirken.
- fördernden Mitgliedern, die den Vereinszweck lediglich finanziell unterstützen.
Sie unterscheiden sich nicht hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für einen Monat im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge wird auf Vorschlag durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge wird auf Vorschlag durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Geschäftsordnung des Vereins niedergelegt.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 28.02. jeden Jahres zu entrichten.
(3) Der Vorstand hat das Recht, in Fällen, in denen es im Interesse des Vereinszwecks liegt oder in Härtefällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern (1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassier, 1. Schriftführer und 2. Schriftführer) und aus 2 Besitzern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
b) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt.
Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vorstandsmitglied schriftlich bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
(7) Ein einzelnes Vorstandsmitglied darf Überweisungen und Geldtransfers bis zu einer Höhe von 2.500,00 Euro selbstständig vornehmen. Darüber hinaus sind 2 Vorstandsmitglieder notwendig.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 45% der Vereinsmitglieder schriftlich (z.B. per E-Mail) und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung bestimmten gemeinnützigen Institutionen, welche das Vermögen zu wohltätigen Zwecken zu verwenden haben.


§ 12 Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam oder die Satzung lückenhaft sein, so wird sie in ihrem übrigen Gehalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung oder die lückenhafte Regelung gilt vielmehr als durch eine solche Vorschrift ersetzt oder ausgefüllt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen oder lückenhaften Regelung in gesetzlicher zulässiger Weise am nächsten kommt.


29.05.2020
Vorstehende Satzung wurde zuletzt neugefasst am 29.05.2020 - mit Nachtrag vom 29.10.2020